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News-ID 37574DGHS zu BGH-Urteil vom 3.7.2019
Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) e. V. begrüßt die Bestätigung der beiden Freisprüche durch die Urteile des 5. Strafsenats des BGH vom 03.07.2019 (5 StR 132/18 und 5 StR 393/18) gegen die beiden Ärzte Dr. Christoph Turowski und Dr. Johann F. Spittler, bei denen es um ärztlich assistierten Suizid ging. Die beiden Urteile sind von grundsätzlicher Bedeutung, denn durch sie wird endlich die stark umstrittene Entscheidung des 3. Strafsenats (3 StR 96/84) aus dem Jahre 1984 Rechtsgeschichte. In dieser Entscheidung hat der 3. Strafsenat seinerzeit die Rettungspflicht des Arztes bei eintretender Bewusstlosigkeit des Suizidenten sowie dessen Pflicht zur präventiven Verhinderung des Suizids bejaht.
Als „einen großen Tag für das Selbstbestimmungsrecht“, bezeichnete DGHS-Vizepräsident RA Prof. Robert Roßbruch das gestrige Urteil des 5. Strafsenats des BGH, „weil endlich die rigide und unverständliche Sichtweise des 3. Strafsenats aus dem Jahre 1984 korrigiert wurde. Denn das damalige Urteil lief dem Selbstbestimmungsrecht des freiverantwortlich handelnden Suizi-denten zuwider und war spätestens seit dem Inkrafttreten des sog. Patientenverfügungsgesetzes (§ 1901a Abs. 1, 2 und 3 BGB) auch gesetzlich überholt“, so Roßbruch.
Durch die beiden Urteile schafft der 5. Strafsenat für Ärzte, die einen freiverantwortlichen Suizid begleiten, mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denn Ärzte müssen nun nicht mehr den Suizidenten verlassen oder bei dessen Auffinden lebensrettende Maßnahmen einleiten. Der 5. Strafsenat begründet dies damit, dass die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts durch den freiverantwortlich handelnden Suizidenten die Rettungspflicht des Arztes zur Abwendung des Todes des Suizidenten entfallen lasse. Insbesondere seien Ärzte nach Eintritt der Bewusstlosigkeit des Suizidenten nicht zu Rettungsbemühungen verpflichtet.
Roßbruch: „Wir freuen uns über den großartigen Erfolg der beiden angeklagten Ärzte Dr. Spittler und Dr. Turowski, die mutig, selbstlos und mit hohem ethischen Anspruch die von ihnen betreuten Suizidentinnen nicht alleine gelassen und so mindestens in einem Fall einen harten, unsicheren und unmenschlichen Suizid verhindert haben.“
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