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News-ID 86476Über Urheberrecht und KI-generierte Inhalte, die ein brandaktuelles Thema sind, berichtet Moritz Strate.
Der aktuelle Trend und die Verwendung von Künstlicher Intelligenz zur Erstellung von Inhalten bringen viele Herausforderungen mit sich, so Moritz Strate. In diesem Beitrag soll nicht die bereits vielseitig beleuchtete Sicht Thema werden, dass Urheber ihre Werke in Gefahr sehen, da Künstliche Intelligenzen darauf zugreifen. Vielmehr stellt sich der Anwalt für Unternehmensrecht die Frage, ob sich mittels KI erzeugte Werke urheberrechtlich schützen lassen.
Inhalt:
o Besitzen KI-Erzeugnisse Urheberrechtsschutz?
o Können Verwerter KI-Erzeugnisse schützen?
o Moritz Strate über urheberrechtlich geschützte Werke zum Training von künstlichen Intelligenzen
o KI-Training mit eigenen InhaltenBESITZEN KI-ERZEUGNISSE URHEBERRECHTSSCHUTZ?
Verwerter stehen vor Herausforderungen, wenn es um den Umgang mit KI im Zusammenhang mit dem Urheberrecht geht. Sowohl für Verwender KI-erzeugter Werke als auch für Urheber ist die wichtigste Erkenntnis, dass den Erzeugnissen zumeist kein urheberrechtlicher Schutz zukommt. Für den Urheberrechtsschutz muss die Persönlichkeit des Erschaffenden in dem Erzeugnis zum Ausdruck kommen. Zwar bringen Verwender von KI-Systemen ihre Ideen ein, aber es ist nicht möglich, den Inhalt so detailliert zu beeinflussen, dass das Urheberrecht greifen könnte.
KÖNNEN VERWERTER KI-ERZEUGNISSE SCHÜTZEN?
Diese Frage stellen sich viele Nutzer von KI-Systemen, wie Moritz Strate weiß. Da Erzeugnisse, wie beispielsweise Bilder aus KI-Bildgeneratoren, in der Regel keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, müssen sie frühzeitig alternative Schutzkonzepte für Inhalte entwickeln. Der einfachste Ansatz besteht darin, die Nutzung der Inhalte von vornherein zu verhindern. Das ließe sich zum Beispiel durch die Verwendung von Kopierschutzmechanismen bewirken.
Betrachtet man das Urheberrecht und das Leistungsschutzrecht genauer, bietet sich hier eine weitere Möglichkeit. Auch ohne urheberrechtlichen Schutz können Verwender beispielsweise immer noch ein ausschließliches Recht an dem KI-Erzeugnis erlangen. Das Leistungsschutzrecht für Filmhersteller oder Musikproduzenten könnte beispielsweise zum Tragen kommen. Aktuell ist jedoch die Position von KI- Erzeugnissen innerhalb des neuen Leistungsschutzrechts noch unklar. Die Herausforderung besteht darin, dass die Schutzdauer der Leistungsschutzrechte meist deutlich kürzer ist als der normale urheberrechtliche Schutz.MORITZ STRATE ÜBER URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERKE ZUM TRAINING VON KÜNSTLICHEN INTELLIGENZEN
Die verwertenden Personen stehen vor einer weiteren urheberrechtlichen Herausforderung im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI, nämlich dem Training dieser Systeme. Künstliche Intelligenzen basieren derzeit auf künstlichen neuronalen Netzen. Sie müssen vor ihrer Einsatzfähigkeit mit einer großen Menge an Trainingsdaten gefüttert werden. Jene Datensätze enthalten auch urheberrechtlich geschützte Werke. Oft werden sie mit Hilfe von sogenannten Web-Crawlern aus frei zugänglichen Internetquellen heruntergeladen. Dabei besteht keine ausdrückliche Zustimmung der Rechteinhaber. Ob künstlerisch Schaffende die Verwendung der Werke durch Dritte für das Training von KI dulden müssen, hängt von der Anwendbarkeit der neuen urheberrechtlichen Bestimmungen im § 44b UrhG ab. Auch wenn noch nicht endgültig geklärt ist, ob das Training von KI-Systemen tatsächlich darunterfällt, gibt es durchaus einige Anhaltspunkte dafür, merkt Moritz Strate an.
Wenn Nutzer von KI-Systemen die Verwendung ihrer Werke durch Dritte für Training verhindern wollen, haben sie bereits jetzt die Möglichkeit, eine Vorbehaltsregelung zu erstellen. Wenn diese den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wird die Ausnahmeregelung rechtlich unwirksam. Es ist jedoch noch offen, wie verhindert werden kann, dass die Crawler die Werke überhaupt für das KI-Training herunterladen.KI-TRAINING MIT EIGENEN INHALTEN
Ersteller von Content können auch ein Interesse daran haben diese Systeme für ihre eigenen Zwecke zu nutzen. Der Trend zu individualisierbaren KI-Systemen ist eindeutig vorhanden. Dafür benötigen sie natürlich eine enorme Menge an Trainingsmaterialien. Kreativ Schaffende verfügen meist über ein entsprechendes Repertoire an urheberrechtlich geschützten Werken, die sie selbst erstellt haben. Dennoch stellt sich die Frage, ob Content, an dem das Urheberrecht besteht, für das Training eines eigenen KI-Systems genutzt werden darf.
Das Training von künstlichen Intelligenzen ist eine eigenständige Art der Nutzung. Sie können spezifisch lizensiert werden. Dies ist für Content Kreatoren zunächst nachteilig, da die Nutzungsrechte im Allgemeinen beim Urheber verbleiben. Damit die Rechte auf den Erschaffer der ursprünglichen Werke übergehen und er die Werke für das Training von KI nutzen kann, müssen spezifische Regelungen im Nutzungsvertrag getroffen worden sein.
Fazit: Der Einsatz von KI wirkt sich nicht nur auf Entwickler und Urheber aus, auch die Nutzer sind betroffen. Der steigende Einsatz von generativer, künstlicher Intelligenz bringt eine umfangreiche Liste urheberrechtlicher Fragestellungen mit sich. Die in diesem Beitrag vorgestellten Aspekte stellen lediglich einen kleinen Teil davon dar, erläutert Moritz Strate. Proaktiv und schnell zu handeln ist daher mehr denn je wichtig. Ebenso natürlich, die aktuellen Entwicklungen zu beobachten.Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Rechtsanwalt Moritz Strate
Herr Moritz Strate
Hufnagelstraße 39
60326 Frankfurt am Main
Deutschlandfon ..: 069/8720650-0
web ..: https://moritz-strate.de/
email : info@moritz-strate.deAls Anwalt für Unternehmensrecht kümmert sich Moritz Strate um Ihre komplexen rechtlichen Angelegenheiten, die Ihr Unternehmen betreffen.
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Herr Moritz Strate
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