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    DGHS zur Frage des Natrium-Pentobarbitals im BtMG

    „Für die betroffenen Schwerstkranken ist der Nervenkrieg leider noch lange nicht vorbei.“ Professor Robert Roßbruch, Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS), der als Rechtsanwalt derzeit insgesamt acht Antragsteller/innen bei ihren Anträgen auf Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital (NaP) vertritt, bewertet die soeben veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 (Az. 1 BvL 2/20 u.a.) (verfassungs-)rechtlich für schlüssig und konsequent und mittelfristig für zielführend, jedoch bezogen auf die aktuelle Situation der Betroffenen für praxisfern.
    Karlsruhe hatte sich mit Post vom Verwaltungsgericht Köln zu befassen, wo Roßbruch einige der beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) anhängigen Anträge auf Erlaubnis zum Erwerb von NaP auf dem Klageweg durchsetzen will. Das Verwaltungsgericht hatte im November 2019 die Problematik des Betäubungsmittelgesetzes (hier besonders § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG), das nach Auffassung des BfArM den Erwerb von NaP nicht erlaubt, den Verfassungsrichtern zur Entscheidung vorgelegt und alle diesbezüglichen Verfahren ausgesetzt. Die Richter der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts haben nun den Vorlagebeschluss des VG Köln als unzulässig zurückgewiesen, da dessen Begründung nach dem inzwischen ergangenen Suizidhilfe-Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 nicht mehr den Anforderungen genüge.
    Allein in der Zeit vom 1. August 2019 bis zum 10. Mai 2020 waren nochmals 46 solcher Anträge beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingegangen, die sich nach einem entsprechenden Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2017 Hoffnungen auf eine berechtigte Ausnahmegenehmigung gemacht hatten.
    „Das BfArM kommt aus der Problematik nicht heraus. Denn die Antragsteller werden wohl kaum einen Arzt finden, der ihnen das NaP oder eine alternative Medikation zur Selbsttötung verschreibt“, meint Roßbruch, der sich seit Jahren mit der Frage des selbstbestimmten Lebensendes befasst. Auch nach dem Kippen des Verbots der geschäftsmäßigen Suizidhilfe
    (§ 217 StGB) seien Ärzte und Apotheker, die an einer Suizidhilfe mitwirken würden, sehr rar gesät und kaum zu finden. Daher werden Vereine, die Freitodbegleitungen anbieten, oder einzelne Freitodbegleiter diese Lücke noch für eine lange Zeit füllen müssen. „Denn viele Ärzte fürchten aufgrund des in einigen Bundesländern immer noch sehr restriktiv formulierten Berufsrechts berufsrechtliche Sanktionen, wenn sie eine Freitodbegleitung durchführen bzw. ein zur Selbsttötung taugliches Medikament verschreiben“, so Roßbruch. Er konzentriert sich nun auf die wiedereröffneten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln, um für seine Mandanten doch noch in absehbarer Zeit eine juristische Lösung zu erreichen.
    Ob auf bundespolitischer Ebene bald eine verfassungskonforme gesetzliche Regelung zur professionellen Freitodbegleitung beschlossen wird, die den Ärzten genügend Rechtssicherheit bietet, bezweifelt Roßbruch. „Das wird wohl dauern, ganz abgesehen davon, dass es mehr als fraglich erscheint, ob dies derzeit überhaupt nötig ist. Wenn jedoch eine gesetzliche Regelung erfolgen soll, dann sollte diese im Zivilrecht bei den Patientenrechten, nicht erneut im Strafrecht, angesiedelt werden. Gleichzeitig muss aber auch eine verfassungskonforme Novellierung des Betäubungsmittelgesetzes in Angriff genommen werden. Denn nur mit einer konsistenten Ausgestaltung des Betäubungsmittelrechts und des Berufsrechts der Ärzte und Apotheker kann den Betroffenen ein hindernisfreier Weg zu einem freiverantwortlichen Suizid ermöglicht werden.“

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